VNB-INFOPAKET

Unterlage für den ersten fachlichen Austausch mit dem Netzbetreiber

Hier finden Sie Rechtsrahmen, Messlogik, Vertragsaufbau, Angaben zum Vorhaben und nächste Schritte für die erste Prüfung.

Für Weitergabe

Das Infopaket für Netzbetreiber

Die Unterlage bündelt die Punkte, die für die erste Abstimmung meist zuerst gebraucht werden.

Infopaket für Netzbetreiber

Die Unterlage bündelt Rechtsrahmen, Messlogik, Vertragsaufbau, Angaben zum Vorhaben und nächste Schritte für die erste Abstimmung.

Infopaket für Netzbetreiber zu §42c EnWG

Stand: 20. März 2026
Zweck: kompakte Gesprächsgrundlage für Erstkontakte mit Verteilnetzbetreibern zu einem geplanten §42c-Vorhaben in einer einfachen Standardkonstellation

1. Worum es in diesem Infopaket geht

Dieses Infopaket beschreibt eine einfache Standardkonstellation für die gemeinsame Nutzung elektrischer Energie nach §42c EnWG. Es soll für den Erstkontakt mit einem Verteilnetzbetreiber drei Dinge leisten:

1. den rechtlichen und operativen Grundrahmen knapp auf den Punkt bringen
2. die konkrete Mess-, Zuordnungs-, Vertrags- und Abrechnungslogik der beschriebenen Standardkonstellation offenlegen
3. die Punkte benennen, die im konkreten Netzgebiet mit dem zuständigen VNB abgestimmt werden müssen

Es ist keine technische Schnittstellenspezifikation eines VNB und keine vollständige Abbildung jeder denkbaren §42c-Konstellation. Für die einfache Standardkonstellation ist es eine brauchbare Arbeitsgrundlage.

2. Kurzüberblick in neun Punkten

1. Es geht um die gemeinsame Nutzung von Strom aus einer EE-Anlage über das öffentliche Verteilnetz nach §42c EnWG.
2. Der Betreiber schuldet keine Vollversorgung; ergänzender Strombezug bleibt notwendig.
3. Zwischen Betreiber und jedem Abnehmer gibt es inhaltlich einen Liefervertrag und zusätzlich einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung.
4. In der Standardkonstellation werden beide Ebenen in einem kombinierten Vertragsdokument sichtbar getrennt zusammengeführt.
5. Die vertragliche Aufteilung knüpft an die für die gemeinsame Nutzung verfügbare Strommenge an.
6. Für jedes 15-Minuten-Intervall gilt ein fester primärer Aufteilungsschlüssel; die Zuordnung wird am tatsächlichen Verbrauch des jeweiligen Abnehmers gekappt.
7. Optional kann eine einfache Sekundärverteilung nicht genutzter Erstzuordnungen auf andere Abnehmer im selben Intervall erfolgen.
8. Restmengen verbleiben beim Betreiber.
9. Strom für Deutschland tritt dabei nicht als Energieversorger auf, sondern unterstützt bei Rollen, Unterlagen, Nachrichten, Bestätigungen und Rechnungsentwürfen.

3. Welche Konstellation hier beschrieben ist

Dieses Infopaket beschreibt eine einfache Haushaltskonstellation mit fester Verteilungslogik für frühe §42c-Vorhaben.

Typische Merkmale dieser Standardkonstellation

- einfacher Haushaltsfall
- gemeinsame Nutzung ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des relevanten Gebiets
- ein kombiniertes Vertragsdokument mit Liefervertrag und Vertrag zur gemeinsamen Nutzung
- fester primärer Aufteilungsschlüssel
- optional einfache Sekundärverteilung
- keine Vollversorgung
- kein Grundpreis, keine Abschläge, keine Vorauszahlung
- Jahresabrechnung oder Endabrechnung
- Betreiber bleibt Vertragspartner; Strom für Deutschland unterstützt im Hintergrund

Nicht Gegenstand dieser Standardkonstellation

- beliebig komplexe gewerbliche Sonderfälle
- unklare oder ständig wechselnde Preisformeln
- dynamische oder hochkomplexe Verteilungslogiken
- die Behauptung, dass jeder VNB-Prozess bereits standardisiert oder automatisiert ist
- eine pauschale technische Vorgabe an den jeweiligen Netzbetreiber

4. Rechtlicher Grundrahmen in knapper Form

Für die Standardkonstellation sind insbesondere diese Punkte leitend:

- Belieferung über das öffentliche Elektrizitätsverteilernetz
- Liefervertrag zwischen Betreiber und jedem Abnehmer
- zusätzlich ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung
- beide Vertragsebenen können in einem kombinierten Dokument sichtbar getrennt zusammengeführt werden
- Mindestinhalt des Vertrags zur gemeinsamen Nutzung: Nutzungsumfang, Aufteilungsschlüssel und gegebenenfalls Gegenleistung in Cent pro Kilowattstunde
- Messung der Erzeugung oder verfügbaren Strommenge und der belieferten Verbrauchsstellen mit Zählerstandsgangmessung oder viertelstündlicher registrierender Leistungsmessung
- keine Pflicht des Betreibers zur Vollversorgung
- ergänzender Strombezug bleibt erforderlich
- freie Wahl des ergänzenden Liefervertrags bleibt unberührt
- Betreiber darf Dritte für Verträge, Abrechnung, Markt- und Umsetzungsprozesse beauftragen

Die Vorbereitung dieses Vorhabens knüpft genau an dieser Drittrolle an.

5. Was Strom für Deutschland vorbereiten kann

Strom für Deutschland unterstützt in der Standardkonstellation insbesondere bei:

- strukturierte Erfassung der Beteiligten
- Dokumentation von Rollen und Vertragsbeziehungen
- Vorbereitung von Vertragsunterlagen
- geordnete Zusammenführung von Daten
- Vorbereitung von Rechnungsentwürfen
- Dokumentation von Bestätigungen und Änderungen
- Vorbereitung des Erstkontakts mit dem zuständigen VNB

Strom für Deutschland übernimmt nicht die Rolle eines Energieversorgers und ersetzt nicht die konkrete Abstimmung mit Netzbetreiber, Messstellenbetreiber, Lieferant oder weiteren Marktrollen.

6. Vertragslogik in der Standardkonstellation

In der Standardkonstellation verwendet Strom für Deutschland ein kombiniertes Dokument mit zwei getrennten Teilen:

- Teil A: Liefervertrag über die gemeinsam genutzte Strommenge
- Teil B: Vertrag zur gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie

Vertragspartner sind jeweils Betreiber und Abnehmer. Ein von Betreiber oder Abnehmer eingeschalteter Dienstleister wird dadurch nicht selbst Vertragspartner.

Kernaussagen des Standardvertrags

- keine Vollversorgung
- ergänzender Strombezug bleibt erforderlich
- freie Wahl des ergänzenden Liefervertrags bleibt unberührt
- Arbeitspreis nur für endgültig zugeordnete Mengen
- Änderungen wesentlicher Rechte nur mit ausdrücklicher Zustimmung und nur für die Zukunft
- neue Abnehmer können aufgenommen werden, ohne automatisch alle Altverträge zu beenden, solange bestehende Rechte nicht verschlechtert werden

7. Mess- und Zuordnungslogik in der Standardkonstellation

Dieser Punkt ist für den VNB besonders wichtig.

1. Maßgeblich ist die für die gemeinsame Nutzung verfügbare Strommenge eines 15-Minuten-Intervalls.
2. Diese verfügbare Menge knüpft an das vereinbarte Messkonzept an.
3. Im einfachen Praxisfall ist damit die Menge gemeint, die nach dem Messkonzept belastbar bestimmbar ist und nach Abzug des Eigenverbrauchs des Betreibers verbleibt.
4. Wenn das Messkonzept am Einspeisepunkt bereits nur die nach Eigenverbrauch verbleibende Menge ausweist, erfolgt kein zusätzlicher Abzug.
5. Der primäre Aufteilungsschlüssel des jeweiligen Abnehmers bezieht sich auf genau diese verfügbare Menge.
6. Die rechnerische Erstzuordnung wird im selben 15-Minuten-Intervall am tatsächlichen Verbrauch des jeweiligen Abnehmers gekappt.
7. Optional kann eine einfache Sekundärverteilung nicht genutzter Erstzuordnungen auf andere im selben Intervall noch ungedeckt verbrauchende Abnehmer erfolgen.
8. Mengen, die auch danach verbleiben, sind Restmengen und bleiben beim Betreiber.

8. Preis- und Abrechnungslogik in der Standardkonstellation

- klarer Arbeitspreis in Cent pro tatsächlich endgültig zugeordneter Kilowattstunde
- kein Grundpreis, keine Abschläge, keine Vorauszahlungen und keine Sicherheitsleistung
- öffentliche Lasten werden, soweit einschlägig, transparent und ohne eigenen Aufschlag weitergegeben
- Jahresabrechnung oder Endabrechnung bei Vertragsende
- wenn endgültige Messwerte noch nicht vorliegen, können vorläufige Werte genutzt und später berichtigt werden

9. Was wir vom VNB im Erstkontakt klären möchten

1. zuständiger Kontaktpunkt für §42c-Vorhaben oder vergleichbare Konstellationen
2. fachliche Zuordnung von Anlage und Verbrauchsstellen zum relevanten Gebiet
3. Anforderungen an Messung, Zählerstruktur und Identifikatoren, insbesondere MeLo, MaLo, Zählernummern, Rollen und Datenquellen
4. Anforderungen an die Beschreibung des Messkonzepts, insbesondere zur Bestimmung der für die gemeinsame Nutzung verfügbaren Menge
5. Erwartungen an die Zuordnungslogik, insbesondere ob Primärschlüssel, optionale Sekundärverteilung und Restmengen für die Erstprüfung separat beschrieben werden sollen
6. erwartete Unterlagen und Datenfelder für eine erste sachliche Prüfung
7. vorgesehener Abstimmungs-, Registrierungs- oder Übergangsprozess, solange ein bundesweit standardisierter §20b-Pfad für den konkreten Fall noch nicht praktisch nutzbar ist
8. VNB-spezifische Fristen, Formate oder Prozessbesonderheiten

10. Welche Angaben zum Vorhaben für die erste Prüfung vorbereitet werden können

Für die erste sachliche Prüfung können insbesondere folgende Angaben vorbereitet werden:

- Betreiber und Anlage: Betreiber oder Anbieter, Kontaktdaten, Anlagenadresse, Anlagenart, installierte Leistung, Inbetriebnahmedatum und MaStR-Nummer, soweit vorhanden.
- Verbrauchsstellen und Beteiligte: Betroffene Verbrauchsstellen, geplante Abnehmer, Anschriften der Verbrauchsstellen sowie Anzahl und Rolle der beteiligten Abnehmer.
- Mess- und Netzdaten: Bekannte Zählernummern, MaLo- und MeLo-Daten, Messstellenbetreiber, Netzbetreiber, Messkonzept und Hinweis, ob eine separate Bruttoerzeugungsmessung vorliegt.
- Zuordnung und Abrechnung: Primärer Aufteilungsschlüssel je Abnehmer, Sekundärverteilung ja oder nein, Behandlung von Restmengen, Arbeitspreis und öffentliche Lasten.
- Kommunikation: Ansprechpartner für Rückfragen und der gewünschte weitere Abstimmungsweg für die erste Prüfung.

11. Prozessrealität bis zu standardisierten §20b-Abläufen

Für frühe Vorhaben muss die Abstimmung auch dann funktionieren, wenn Registrierung und Datenaustausch noch nicht durchgängig über einen standardisierten bundesweiten §20b-Prozess laufen.

- Ausgangspunkt bleibt die gesetzliche Ermöglichungspflicht aus §42c.
- Für das konkrete Vorhaben wird mit dem zuständigen VNB ein arbeitsfähiger Übergangs- oder Erstprozess abgestimmt.
- Strom für Deutschland kann die dafür nötigen Angaben strukturiert vorbereiten, dokumentieren und übergeben.
- Sobald standardisierte Wege praktisch nutzbar sind, können die Unterlagen zum Vorhaben darauf angepasst werden.

12. Was dieses Infopaket nicht abdeckt

- keine verbindliche technische Schnittstellenspezifikation
- kein vollständiges Handbuch für jede §42c-Sonderkonstellation
- keine Aussage, dass alle Marktprozesse bereits standardisiert oder automatisiert sind
- keine Aussage, dass diese Standardkonstellation jede steuerliche oder regulatorische Detailfrage bereits abschließend löst

Es beschreibt die einfache Konstellation fachlich konkret und nennt offen, wo zusätzliche Prüfung nötig bleibt.

13. Empfohlene nächste Schritte im Erstkontakt

1. VNB-Seite und Infopaket vorab senden
2. zuständigen Ansprechpartner und Prozessweg klären
3. Angaben zum Vorhaben strukturiert nachreichen
4. offene Punkte zu Messung, Zuordnung und Übergangsprozess dokumentieren
5. daraus den weiteren konkreten Prozessweg ableiten

14. Verweise

- Öffentliche VNB-Seite: https://stromfürdeutschland.de/nachbarschaftsstrom/fuer-netzbetreiber
- Öffentliche Infopaket-Seite: https://stromfürdeutschland.de/nachbarschaftsstrom/fuer-netzbetreiber/infopaket
- Erstkontaktvorlagen: https://stromfürdeutschland.de/nachbarschaftsstrom/fuer-netzbetreiber#vnb-vorlagen
- Vertrag und Abrechnung: https://stromfürdeutschland.de/nachbarschaftsstrom/vertrag-und-abrechnung
- Häufige Fragen: https://stromfürdeutschland.de/nachbarschaftsstrom/haeufige-fragen-vertrag-abrechnung
- Mustervertrag: https://stromfürdeutschland.de/nachbarschaftsstrom/mustervertrag