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Öffentliche FAQ-Seite für die einfache §42c-Haushaltskonstellation mit Vertragslogik, Preis, eigenem Stromvertrag für den restlichen Strom, Änderungen und Verbraucherrechten.
FAQ
Hier finden Sie Antworten zu Vertrag, eigenem Stromvertrag für den restlichen Strom, Aufteilung, Preis, Bestätigungen und Abrechnung im einfachen §42c-Modell. Die Antworten helfen beim Einordnen, ersetzen aber keine Prüfung der konkreten Konstellation.
Die Antworten helfen beim Einstieg. Sie ersetzen keine Rechts-, Steuer- oder Einzelfallprüfung.
HEUTE SCHON NUTZBAR
Sie können heute schon Angebote ansehen, die grobe Passung prüfen und sensible Angaben erst im Arbeitsbereich weitergeben.
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Öffentliche FAQ-Seite für die einfache §42c-Haushaltskonstellation mit Vertragslogik, Preis, eigenem Stromvertrag für den restlichen Strom, Änderungen und Verbraucherrechten.
Ausgangslage prüfen
Sie können typische Vertragsfragen gesammelt nachlesen und mit Beispiel, Mustervertrag und Voraussetzungen abgleichen.
Im Arbeitsbereich weiterführen
Einzelfallprüfung, steuerliche Behandlung, Sonderkonstellationen und regionale Prozessdetails bleiben weiter Prüf- und Abstimmungsthemen.
Zeitpunkt einordnen
Ab dem 1. Juni 2026 geht es zunächst um das Gebiet desselben Verteilnetzbetreibers. Ab dem 1. Juni 2028 sollen auch direkt angrenzende Gebiete derselben Regelzone dazukommen. Ob ein Fall praktisch passt, hängt trotzdem von Gebiet, Zählerdaten und beteiligten Stellen ab.
Wichtiger Rahmen
Die Antworten helfen bei einer klaren Standardkonstellation mit kurzer Laufzeit, ohne Grundpreis, ohne Abschläge und ohne Vorauszahlung.
Teilversorgung
Der Betreiber schuldet keine Vollversorgung. Ein eigener Vertrag für den ergänzenden Strombezug bleibt notwendig.
Verfügbare Strommenge
Maßgeblich ist die für die gemeinsame Nutzung belastbar bestimmbare Strommenge, oft nach Abzug des Eigenverbrauchs des Betreibers.
Messung und Daten
Ohne viertelstündliche oder entsprechend belastbare Messung bleiben Zuordnung und Abrechnung nicht tragfähig.
Konkrete Prüfung
Steuerfragen, Sonderkonstellationen, gewerbliche Nutzung, komplexe Messkonzepte und abweichende Preislogiken müssen gesondert geprüft werden.
Schneller Einstieg
Wenn Sie nicht alles am Stück lesen möchten, steigen Sie direkt bei dem Themenblock ein, der Ihrer Frage am nächsten kommt.
Wer Betreiber und Abnehmer sein kann und warum Nachbarschaftsstrom Teilversorgung bleibt.
Warum es inhaltlich zwei Vertragsebenen braucht, welche Mindestpunkte geregelt sein müssen und wie ein kombiniertes Dokument aussehen kann.
Wie Nutzungsentgelt, Messdaten, öffentliche Lasten, Korrekturen und Bestätigungen sichtbar werden.
Warum ein ergänzender Liefervertrag nötig bleibt und frei gewählt werden darf.
Wie Fassung, Bestätigung, Laufzeit und Beendigung nachvollziehbar bleiben.
Warum Kontaktdaten, Nachrichten und Unterlagen geschützt im Arbeitsbereich geführt werden.
A. Grundmodell und Beteiligte
Diese Fragen klären den Rahmen: Wer ist Betreiber, wer ist Abnehmer, warum reicht eine Nachbarschaftsidee allein nicht aus und weshalb bleibt ergänzender Strombezug Teil des Modells?
§42c erlaubt es, Strom aus einer erneuerbaren Anlage oder einem passenden Speicher über das öffentliche Verteilnetz gemeinsam zu nutzen. Für die Praxis ist wichtig: Es geht um Teilversorgung, nicht um eine vollständige Stromversorgung aus einer Hand.
Nein. §42c ist ein eigenes Modell mit klaren Voraussetzungen. Es braucht eine vertraglich geregelte Lieferung über das öffentliche Verteilnetz, zusätzlich einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung, passende Messung und klare Regeln zu Aufteilung, Preis und ergänzendem Strombezug.
Im einfachen Fall ist das typischerweise eine natürliche Person mit eigener PV-Anlage. Daneben kommen auch bestimmte Personengesellschaften oder juristische Personen des Privatrechts in Betracht, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht passend ist der typische Fall einer überwiegend gewerblich oder überwiegend selbständig beruflich betriebenen Anlage.
Abnehmer ist der Letztverbraucher an einer konkreten Verbrauchsstelle. Das kann ein Haushalt sein, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch ein Unternehmen. Bei Unternehmen ist §42c nicht für jeden Fall offen, sondern nur für KMU.
Nein. Gerade das unterscheidet §42c von Modellen, die nur hinter einem Hausanschluss funktionieren. §42c nutzt das öffentliche Verteilnetz. Ab dem 1. Juni 2026 muss die gemeinsame Nutzung zunächst im Gebiet desselben Verteilnetzbetreibers ermöglicht werden. Größere netzübergreifende Konstellationen kommen erst später hinzu.
Im Ergebnis ja. Eine belastbare viertelstündliche Messung ist der praktische Kern des Modells. Ohne passende Messdaten lässt sich die Zuordnung der Strommengen kaum belastbar umsetzen.
Nein. Genau das stellt §42c ausdrücklich klar. Der Betreiber liefert nur die gemeinsam genutzte Strommenge nach Maßgabe des Vertrags. Alles darüber hinaus bleibt beim ergänzenden Strombezug.
Ja. Der §42c-Vertrag ersetzt keinen vollständigen Liefervertrag für den gesamten Bedarf. Der Abnehmer braucht zusätzlich einen Vertrag für den Strom, der gerade nicht aus der gemeinsam genutzten Anlage gedeckt wird.
Nein. Das Recht des Abnehmers, den ergänzenden Stromlieferanten frei zu wählen, darf vertraglich nicht eingeschränkt werden.
B. Vertragsstruktur
Hier geht es um die Grundfrage vieler Leser: Braucht es einen oder zwei Verträge, was muss zwingend geregelt sein und wie weit reicht ein gutes Vertragsmuster wirklich?
Inhaltlich braucht es zwei Vertragsebenen: einen Liefervertrag über die zugeordnete Strommenge und zusätzlich einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung.
Damit Abnehmer nicht zwei unverbundene Dokumente prüfen müssen, kann beides in einem Dokument zusammengefasst werden, solange Liefervertrag und gemeinsame Nutzung getrennt erkennbar bleiben.
Ja. Für eine einfache Standardkonstellation ist ein kombiniertes Vertragswerk oft die beste Lösung. Es macht die gesetzlich nötige Trennung sichtbar, ohne zwei getrennte Vertragsdateien pflegen zu müssen.
Vertragspartner sind Betreiber und Abnehmer. Ein eingesetzter Dienstleister, eine Software oder eine Plattform wird nicht allein dadurch Vertragspartner, dass sie Daten verarbeitet, Rechnungen vorbereitet oder Kommunikation unterstützt.
Ja. Jeder Abnehmer braucht eine eigene Betreiber-Abnehmer-Beziehung. Ein Rahmenmuster kann ähnlich aussehen, aber Verbrauchsstelle, Preis, Aufteilungsschlüssel und Vertragsstatus müssen je Abnehmer eindeutig dokumentiert sein.
Nein. Strom für Deutschland kann bei Rollen, Unterlagen, Daten und Rechnungslogik unterstützen, wird dadurch aber nicht selbst zum Stromlieferanten des Abnehmers.
Das ist die gesetzliche Mindestebene. Für echte Praxistauglichkeit reicht diese Mindestebene allein meist noch nicht aus.
Für die einfache Standardkonstellation sollte der Vertrag mindestens in Textform dokumentiert werden, also etwa per E-Mail, Plattformbestätigung oder PDF auf einem dauerhaften Datenträger. Eine handschriftliche Unterschrift kann zusätzlich hilfreich sein, ist aber nicht der eigentliche Punkt. Wichtiger ist, dass Zugang, Inhalt und Zeitpunkt später nachweisbar bleiben.
Rechtlich entscheidend ist, dass der Abnehmer diese Information vor Abschluss in Textform erhält. Praktisch ist ein eigenes Blatt oder eine eigene Anlage oft die beste Lösung, weil sich so später leichter nachweisen lässt, dass die Information wirklich vor Vertragsschluss übergeben wurde.
Mit §20b EnWG gibt es eine gesetzliche Grundlage für eine gemeinsame Internetplattform der Netzbetreiber, zu deren Aufgaben auch die Registrierung von Vereinbarungen nach §42c gehört. Für die Praxis ist deshalb wichtig, den Vertrag so aufzubauen, dass die erforderlichen Stammdaten und Nachweise strukturiert vorliegen.
C. Preis und Abrechnung
Sobald es um Preis, Pflichtinformationen und Rechnung geht, wird aus einer guten Idee ein belastbares Modell. Genau dafür sind diese Fragen da.
Zusätzlich darf der Vertrag die freie Wahl des ergänzenden Stromlieferanten nicht einschränken.
Ja. §42c zwingt nicht zu einem Preis. Der Vertrag muss nur klar regeln, ob eine Gegenleistung geschuldet ist und wenn ja, in welcher Höhe pro Kilowattstunde. Unentgeltlich heißt aber nicht automatisch, dass damit auch öffentliche Lasten oder steuerliche Themen verschwinden.
Für eine Standardkonstellation eignet sich meist ein Arbeitspreis in Cent pro tatsächlich zugeordneter Kilowattstunde. Für Verbraucherverträge sollte dieser Preis grundsätzlich als Bruttopreis ausgewiesen werden, sofern Umsatzsteuer anfällt. Komplizierte Preisformeln, nachträgliche Zuschläge oder halbversteckte Mechaniken machen das Modell unnötig schwer erklärbar.
Nein. Das Gesetz verlangt das nicht. Für ein faires Standardmodell ist es oft sogar besser, bewusst darauf zu verzichten: kein Grundpreis, keine Abschläge, keine Sicherheitsleistung und keine Vorauszahlung, sondern nur eine spätere Abrechnung der tatsächlich zugeordneten Mengen.
Im Ergebnis gehen Netzentgelte an den Netzbetreiber. Im allgemeinen Strommarkt werden sie typischerweise vom Lieferanten auf der Rechnung ausgewiesen und an den Netzbetreiber weitergeleitet. Für §42c sollte der Vertrag zusätzlich klar regeln, wer die Abwicklung übernimmt und ob Netzentgelte im Preis enthalten oder separat ausgewiesen werden.
Stromsteuer ist ein eigener Prüfpunkt und sollte nie pauschal als erledigt behandelt werden. In kleinen lokalen EE-Konstellationen kann eine Steuerbefreiung in Betracht kommen. Ob das im konkreten Fall greift, hängt aber von den tatsächlichen Voraussetzungen des Stromsteuerrechts ab. Der sichere Weg ist deshalb, im Vertrag keine pauschale Steuerfreiheit zu behaupten, sondern den Fall steuerlich prüfen zu lassen.
Auch das hängt vom Einzelfall ab, vor allem von der steuerlichen Behandlung des Betreibers und vom Preisaufbau. Für die Vertragslogik heißt das vor allem: kennzeichnen, ob ein Preis brutto oder netto gemeint ist, und keine unklare Mischsprache in Preisblättern verwenden.
Nein. Sie können im Preis enthalten sein oder gesondert ausgewiesen werden. Entscheidend ist die Transparenz. Der Abnehmer sollte klar erkennen können, welcher Betrag das eigentliche Nutzungsentgelt ist und welche Positionen öffentliche Lasten oder durchlaufende Belastungen sind.
Für ein faires Modell sollte die Antwort nein sein. Wenn öffentliche Lasten weitergegeben werden, sollten sie transparent und ohne eigenen Aufschlag weitergegeben werden. Sonst wird die Preislogik schnell unnötig intransparent.
Für eine erste Standardkonstellation reicht meist eine Jahresabrechnung zum Jahresende oder eine Endabrechnung bei Vertragsende. Abgerechnet wird nur die tatsächlich endgültig zugeordnete Strommenge. Das ist leichter zu prüfen als viele kleine Zwischenrechnungen.
Dann kann der Vertrag vorläufige Ersatz- oder Plausibilitätswerte zulassen. Wichtig ist aber eine klare Korrekturlogik: Sobald endgültige Werte vorliegen, muss die Rechnung berichtigt werden, wenn sich dadurch Abweichungen ergeben.
Ja. Das sollte ein Kernelement des Vertrags sein. Der Abnehmer sollte nachvollziehen können, welche Strommengen angesetzt wurden, welcher Aufteilungsschlüssel galt, ob es eine Sekundärverteilung gab, welche Preisbestandteile angesetzt wurden und welche öffentlichen Lasten berechnet wurden.
Daten anderer Beteiligter können dabei anonymisiert oder aggregiert dargestellt werden.
Auch ein §42c-Vertrag braucht eine klare Zahlungsregel. Für ein einfaches Modell reicht meist die normale zivile Logik: Rechnung, Fälligkeit, Erinnerung, Verzug nach Gesetz. Ein eigenes kompliziertes Mahn- oder Sanktionssystem sollte der Vertrag nur dann enthalten, wenn es dafür wirklich einen praktischen Bedarf gibt.
D. Aufteilung und eigener Stromvertrag
Die eigentliche Vertragslogik steckt in der Zuordnung pro 15-Minuten-Intervall. Genau hier entscheidet sich, ob das Modell später nachvollziehbar oder streitanfällig wird.
Der Aufteilungsschlüssel regelt das Recht des Abnehmers auf Nutzung der gemeinsam genutzten Elektrizität. Das Gesetz knüpft dabei an die durch die Anlage erzeugte oder gespeicherte Elektrizität an. Für den Vertrag reicht diese abstrakte Beschreibung allein aber nicht, er muss daraus eine praxistaugliche Zuordnungslogik machen.
Für eine Standardkonstellation sollte sich der Aufteilungsschlüssel auf die für die gemeinsame Nutzung verfügbare Strommenge beziehen. Das ist in der einfachen Konstellation die Menge, die nach dem vereinbarten Messkonzept nach Abzug des Eigenverbrauchs des Betreibers für die gemeinsame Nutzung überhaupt belastbar bestimmbar bleibt.
Wenn eine separate Bruttoerzeugungsmessung vorliegt, kann man daran anknüpfen. Wenn das Messkonzept aber praktisch nur die nach Eigenverbrauch verbleibende Menge belastbar abbildet, sollte genau diese Menge Vertragsgrundlage sein. Entscheidend ist, dass die gewählte Logik im Vertrag beschrieben ist und es nicht zu doppelten Abzügen kommt.
Dann sollte ihm nur die Menge endgültig zugeordnet werden, die seinem tatsächlichen Verbrauch im selben Intervall entspricht. Für die nicht verbrauchte rechnerische Quote sollte er weder zahlen müssen noch einen späteren Nachlieferungsanspruch bekommen.
Ja, wenn der Vertrag eine Sekundärverteilung vorsieht. Für eine Standardkonstellation ist das sinnvoll, solange die Regel einfach bleibt: Nicht genutzte Mengen gehen nur an andere Abnehmer, die im selben Intervall noch ungedeckten Verbrauch haben.
Das sind Restmengen. Sie bleiben beim Betreiber. Der Abnehmer hat an diesen Restmengen grundsätzlich keinen späteren Liefer-, Zahlungs- oder Anrechnungsanspruch.
Grundsätzlich ja. Der Vertrag sollte klar sagen, dass Restmengen vorbehaltlich der jeweils geltenden gesetzlichen, messtechnischen und marktprozessualen Voraussetzungen eingespeist oder anderweitig zulässig vermarktet werden dürfen. Für Direktvermarktung gilt zusätzlich: Die zugehörigen EEG- und Marktprozesse müssen eingehalten werden.
Nein. Ein faires Modell rechnet nur die endgültig zugeordnete Strommenge ab, nicht eine abstrakte Quote ohne tatsächlichen Verbrauch.
Ja, aber nicht still und leise. Änderungen an Quote, Preis oder Zuordnungslogik sollten nur mit ausdrücklicher Vereinbarung in Textform und nur für die Zukunft wirksam werden.
Im Grundsatz kann ein Vertrag auch komplexere Logiken vorsehen. Für eine erste Standardkonstellation ist ein fester primärer Aufteilungsschlüssel aber meist deutlich besser. Er ist leichter zu erklären, leichter zu prüfen und reduziert Streit über die Berechnung.
E. Laufzeit, Kündigung und Änderungen
Gerade weil §42c in vielen Fällen neu ist, sollte die Vertragslogik zwar verbindlich, aber nicht unnötig starr sein. Diese Fragen betreffen genau diese Beweglichkeit.
Für eine frühe Standardkonstellation spricht viel für eine kurze Anfangslaufzeit, zum Beispiel zwölf Monate oder weniger, und anschließend kurze Kündigungsfristen. Das passt besser zu einem neuen Modell mit realen Umsetzungsfragen als lange Bindungen mit schwerer Exit-Logik.
Ja, das sollte er. Ein einfaches Modell sollte eine ordentliche Kündigung ohne besondere Hürden ermöglichen, etwa mit einer Frist von einem Monat oder sechs Wochen zum Ende der Erstlaufzeit oder danach laufend.
Der Vertrag sollte ein Sonderkündigungsrecht für den Auszug vorsehen. Praktisch sinnvoll ist eine Kündigung zum Auszugsdatum oder zu einem späteren, klar benannten Zeitpunkt. Danach folgt eine Endabrechnung für die bis dahin zugeordneten Mengen.
Neue Abnehmer können grundsätzlich aufgenommen werden, ohne dass das gesamte Vertragsgefüge neu aufgebaut werden muss. Entscheidend ist, dass die bestehenden Rechte anderer Abnehmer nicht ohne deren Zustimmung verschlechtert werden und die Summe aller primären Aufteilungsschlüssel 100 Prozent nicht überschreitet.
Nein. Ein weiterer Abnehmer bedeutet nicht automatisch, dass alle Altverträge beendet werden müssen. Änderungen bei bestehenden Abnehmern sind nur dann erforderlich, wenn deren materielle Rechte, etwa Quote, Preis oder Sekundärverteilungslogik, verschlechtert werden sollen.
Bei wesentlichen Punkten sollte die Antwort klar nein sein. Preis, Quote, wesentliche Berechnungslogik und ähnliche Kernrechte dürfen nicht einseitig zulasten des Abnehmers geändert werden. Reine Verwaltungsdaten wie neue Zählernummern oder geänderte Kontaktdaten können dagegen einfacher aktualisiert werden.
Ja. Wenn die Anlage aus anderen als witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt, muss der Betreiber den Abnehmer rechtzeitig informieren. Ebenso sollte er mitteilen, wenn die Anlage den Betrieb wieder aufnimmt.
Der Vertrag sollte dafür eine Anpassungsregel für die Zukunft enthalten. Sie sollte erlauben, Anhänge oder Messlogik anzupassen, ohne die wirtschaftliche Grundentscheidung des Vertrags unnötig zu zerstören. Rückwirkende Verschlechterungen sollten ausgeschlossen bleiben.
F. Rechte, Datenschutz und offene Punkte
Ein Vertrag wird nicht erst bei Kilowattstunden belastbar. Auch Rechte, Datenzugriff, Widerruf, Datenschutz und noch offene Prüfpunkte müssen benannt sein.
Das hängt von der konkreten Konstellation ab. Wenn der Betreiber als Unternehmer handelt und der Vertrag mit einem Verbraucher im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, sollte mit einem Widerrufsrecht gerechnet und entsprechend in Textform belehrt werden. Für eine Standardkonstellation ist es deshalb oft sinnvoll, einen vorsorglichen Widerrufsbaustein vorbereitet zu haben.
§42c enthält für bestimmte kleinere Haushaltsfälle Erleichterungen. Sie greifen aber nicht in jeder Konstellation. Sobald man den privilegierten Korridor verlässt, etwa wegen Anlagengröße oder anderer Beteiligter, sollten zusätzliche Pflichtangaben und energierechtliche Anforderungen gesondert geprüft werden.
Wichtig ist dabei nicht Datenfülle, sondern Datennotwendigkeit: nur das, was für Vertrag, Abrechnung und Nachvollziehbarkeit gebraucht wird.
Ja, das ist sinnvoll und meist auch praktisch nötig. Der Vertrag erklärt die Leistungsbeziehung. Die Datenschutzinformation erklärt gesondert, welche Daten aus welchem Grund verarbeitet werden und wer darauf Zugriff hat.
Ja. §42c erlaubt ausdrücklich, dass der Betreiber Dritte einschaltet, etwa für Vertragsverwaltung, Abrechnung, Messdatenverarbeitung oder Marktkommunikation. Für die Außenwirkung ist dabei wichtig: Die Unterstützung durch einen Dritten macht diesen Dritten nicht automatisch zum Stromlieferanten.
Die Grundlogik des Vertrags ist gesetzlich schon gut erkennbar. Die größeren Unsicherheiten liegen eher in der operativen Umsetzung: Messdatenverfügbarkeit, Netz- und Marktprozesse, Behandlung öffentlicher Lasten im konkreten Modell und steuerliche Einzelfragen. Genau deshalb sollten gesetzliche Grundlogik, Vertragsgestaltung und offene Prüfpunkte getrennt betrachtet werden.
An genau dieser Standardkonstellation orientieren sich auch die öffentliche Musterstrecke und der Mustervertrag auf dieser Website.
Danach sinnvoll
Die FAQ beantwortet typische Fragen. Für die Prüfung eines konkreten Falls helfen danach vor allem diese vier Seiten.
Wenn Sie Beispiel, Kostenlogik und eigenen Stromvertrag für den restlichen Strom im Gesamtbild lesen möchten.
Wenn Sie die Fragen direkt mit einem konkreten Vertragsmuster abgleichen möchten.
Wenn noch unklar ist, ob Gebiet, Zählerdaten und Beteiligte überhaupt zusammenpassen.
Wenn es jetzt um Unterlagen, Zuständigkeiten und Prozessfragen im Netzgebiet geht.