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Stand 19. März 2026. Kombinierter Vertragstext für eine einfache §42c-Konstellation ab dem 1. Juni 2026.
MUSTERVERTRAG
Der Mustervertrag zeigt, welche Punkte in einer einfachen §42c-Konstellation geregelt werden müssen: Lieferbeziehung, gemeinsame Nutzung, Aufteilungsschlüssel, Entgelt, Pflichtinformationen, eigener Stromvertrag für den restlichen Strom und Bestätigungen.
Der Mustervertrag zeigt eine mögliche Vertragslogik und ist keine Rechtsberatung. Für konkrete Fälle müssen Beteiligte, Messung, Gebiet, Steuerfragen und Vertragsdetails geprüft werden.
HEUTE SCHON NUTZBAR
Sie können heute schon Angebote ansehen, die grobe Passung prüfen und sensible Angaben erst im Arbeitsbereich weitergeben.
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Stand 19. März 2026. Kombinierter Vertragstext für eine einfache §42c-Konstellation ab dem 1. Juni 2026.
Ausgangslage prüfen
Sie sehen hier, wie Teilversorgung, Aufteilung, Messung, eigener Stromvertrag für den restlichen Strom und Abrechnung in einer einfachen Konstellation zusammen geregelt werden können.
Im Arbeitsbereich weiterführen
Vor der Übernahme müssen Steuerfragen, regionale Netzprozesse, Messkonzept und besondere Konstellationen für Ihren Fall geklärt sein.
Zeitpunkt einordnen
Ab dem 1. Juni 2026 geht es zunächst um das Gebiet desselben Verteilnetzbetreibers. Ab dem 1. Juni 2028 sollen auch direkt angrenzende Gebiete derselben Regelzone dazukommen. Ob ein Fall praktisch passt, hängt trotzdem von Gebiet, Zählerdaten und beteiligten Stellen ab.
Vor dem Einsatz prüfen
Bevor Sie einzelne Klauseln übernehmen, sollten diese vier Punkte für Ihre konkrete Konstellation geklärt sein.
Einfacher Haushaltsfall
Das Muster ist für eine einfache, nicht überwiegend gewerbliche Konstellation zwischen Betreiber und Abnehmer gedacht.
Gebiet ab 1. Juni 2026
Anlage und teilnehmender Haushalt müssen im zulässigen Gebiet liegen, in dem die gemeinsame Nutzung tatsächlich ermöglicht werden kann.
Messung vorhanden
Für Anlage und Verbrauchsstelle müssen Zählerstandsgangmessung oder viertelstündliche registrierende Leistungsmessung vorliegen.
Eigener Stromvertrag bleibt notwendig
Der Vertrag ersetzt keinen Vollversorgungstarif. Der eigene Stromvertrag für den restlichen Strom muss separat bestehen.
Was in diesem Muster zusammenkommt
Der Vertragstext soll zeigen, welche Punkte nicht im Ungefähren bleiben dürfen. Besonders wichtig sind Nutzungsumfang, Aufteilungsschlüssel, Entgelt, ergänzender Strombezug, freie Lieferantenwahl und dokumentierte Bestätigungen.
§42c EnWG verlangt inhaltlich zwei Ebenen: einen Liefervertrag und zusätzlich einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Dieses Muster führt beides sichtbar zusammen, ohne die Unterschiede zu verwischen.
Vertragsansicht
Wenn Sie zuerst den Aufbau verstehen möchten, starten Sie mit Überblick. Wenn Sie die Formulierungen im Vertrag prüfen möchten, wechseln Sie direkt zu Vertrag lesen.
Hier lesen Sie den aktuellen Mustervertrag im Volltext. Offene Angaben, Anlagen und optionale Bausteine müssen für die konkrete Konstellation ergänzt oder geprüft werden.
Aufbau des Vertrags
Teil A: Liefervertrag über gemeinsam genutzte elektrische Energie nach § 42c EnWG Teil B: Vertrag zur gemeinsamen Nutzung elektrischer Energie nach § 42c EnWG Stand des Musters: 19. März 2026 Zweck: Website-Muster für eine einfache, faire §42c-Konstellation ab 1. Juni 2026 Format: Textmuster zur Anpassung an die konkrete Konstellation
Dieses Muster ist für den einfachen Haushaltsfall gedacht, insbesondere für folgende Konstellation: - Betreiber ist eine natürliche Person oder eine sonst nach § 42c EnWG zulässige Person, - die Anlage wird nicht überwiegend gewerblich oder selbständig beruflich betrieben, - die gemeinsame Nutzung erfolgt ab dem 1. Juni 2026 innerhalb des zulässigen Gebiets, - die erforderliche Messung nach § 42c EnWG liegt vor und die für die Vertragsabwicklung belastbare Mess- und Ableitungslogik ist eingerichtet, - der Vertrag betrifft keine Vollversorgung, sondern nur die gemeinsam genutzte Strommenge, - es gibt keine Vorauszahlung, keinen Abschlag und keinen Grundpreis, sondern nur eine spätere Jahres- oder Endabrechnung, - der Betreiber bleibt Vertragspartner des Abnehmers; eine Plattform oder ein sonstiger Dienstleister wird höchstens unterstützend eingeschaltet, - öffentliche Lasten, soweit sie auf die gemeinsam genutzten Strommengen entfallen, werden transparent und ohne eigenen Aufschlag abgerechnet. Wichtiger Hinweis: Dieses Muster ist bewusst auf ein einfaches und faires Modell zugeschnitten. Es ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls, insbesondere nicht zu Steuerfragen, Marktkommunikation, Messkonzept, Registerpflichten, Verbrauchereigenschaft, Unternehmereigenschaft oder regionalen Umsetzungsbedingungen. Außerhalb des einfachen Haushaltsfalls können zusätzliche Pflichtangaben und weitere Regelungen erforderlich sein.
§ 42c EnWG verlangt inhaltlich zwei Vertragsebenen zwischen Betreiber und Abnehmer: 1. einen Liefervertrag und 2. zusätzlich einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. Dieses Muster fasst beide Ebenen in einem Dokument mit zwei getrennten Vertragsteilen zusammen. Dadurch sehen Betreiber und Abnehmer beide Vertragsteile an einer Stelle.
zwischen [Vollständiger Name / Firma des Betreibers] Anschrift: [Straße, Hausnummer, PLZ, Ort] E-Mail: [E-Mail] Telefon: [Telefon] bei juristischen Personen zusätzlich: Registergericht / Registernummer [●] – nachfolgend „Betreiber“ – und [Vollständiger Name des Abnehmers] Anschrift: [Straße, Hausnummer, PLZ, Ort] E-Mail: [E-Mail] Telefon: [Telefon] – nachfolgend „Abnehmer“ – Betreiber und Abnehmer gemeinsam auch „Parteien“.
1. Der Betreiber betreibt die in Anlage 1 näher bezeichnete Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien. 2. Der Abnehmer bezieht Strom an der in Anlage 1 bezeichneten Verbrauchsstelle. 3. Die Parteien wollen die durch die Anlage erzeugte elektrische Energie im Rahmen des § 42c EnWG gemeinsam nutzen. 4. Dieses Vertragsdokument enthält deshalb - in Teil A den Liefervertrag über die dem Abnehmer zugeordnete Strommenge und - in Teil B den Vertrag zur gemeinsamen Nutzung. 5. Dieses Vertragsdokument betrifft nicht die umfassende Versorgung des Abnehmers mit Strom. Für den Strombedarf, der nicht durch die gemeinsam genutzte Strommenge gedeckt wird, benötigt der Abnehmer einen gesonderten ergänzenden Strombezug. 6. Soweit der Betreiber zur Vertragsverwaltung, Messdatenaufbereitung, Berechnung, Marktkommunikation oder Abrechnung einen Dritten einschaltet, wird dieser dadurch nicht Vertragspartner des Abnehmers. 7. Die Parteien wollen eine praktisch belastbare Vertragslogik vereinbaren. Deshalb knüpft die vertragliche Aufteilung an die für die gemeinsame Nutzung verfügbare Strommenge an, also an die nach dem vereinbarten Messkonzept für die gemeinsame Nutzung bestimmbare Menge aus der Anlage nach Abzug des Eigenverbrauchs des Betreibers.
Im Sinne dieses Vertrags bedeutet: 1. Anlage: die in Anlage 1 bezeichnete Stromerzeugungsanlage oder – soweit vereinbart – die dort ebenfalls bezeichnete Speicherkonstellation. 2. Verbrauchsstelle: die in Anlage 1 bezeichnete Entnahmestelle des Abnehmers. 3. Abrechnungszeitraum: grundsätzlich das Kalenderjahr; bei Vertragsbeginn oder Vertragsende innerhalb eines Kalenderjahres der jeweilige verkürzte Zeitraum. 4. Eigenverbrauch des Betreibers: die elektrische Energie aus der Anlage oder aus einem ausschließlich mit erneuerbar erzeugter Elektrizität beladenen Speicher, die der Betreiber im jeweiligen 15-Minuten-Intervall selbst verbraucht und die nach Anlage 2 vor der gemeinsamen Nutzung vorrangig berücksichtigt wird. Soweit das vereinbarte Messkonzept am Einspeisepunkt bereits nur die nach Eigenverbrauch verbleibende Menge ausweist, erfolgt kein zusätzlicher Abzug. 5. Für die gemeinsame Nutzung verfügbare Strommenge: die nach dem in Anlage 2 beschriebenen Mess- und Ableitungskonzept für ein 15-Minuten-Intervall bestimmbare Menge aus der Anlage, die nach Abzug des Eigenverbrauchs des Betreibers und sonstiger in Anlage 2 ausdrücklich vorrangiger Mengen für die gemeinsame Nutzung verbleibt. 6. Erstzuordnungsmenge: die Strommenge, die dem Abnehmer nach dem primären Aufteilungsschlüssel rechnerisch zunächst zugeordnet würde. 7. Sekundärverteilung: die weitere Verteilung nicht genutzter Erstzuordnungsmengen auf andere im selben 15-Minuten-Intervall noch ungedeckt verbrauchende Abnehmer nach Maßgabe dieses Vertrages. 8. Restmenge: die nach Durchführung der Erstzuordnung und einer etwaigen Sekundärverteilung verbleibende, keinem Abnehmer zugeordnete Strommenge. 9. Gemeinsam genutzte Strommenge: die dem Abnehmer nach Durchführung der in diesem Vertrag geregelten Zuordnungslogik endgültig zugeordnete Strommenge. 10. Ergänzender Strombezug: jede Stromlieferung an die Verbrauchsstelle des Abnehmers, die nicht Gegenstand dieses Vertrages ist. 11. Öffentliche Lasten: Netzentgelte, Stromsteuer, Konzessionsabgaben, Umlagen, Abgaben und sonstige hoheitlich oder regulatorisch veranlasste Belastungen, soweit sie den nach diesem Vertrag gemeinsam genutzten Strommengen oder deren energiewirtschaftischer Abwicklung zugeordnet werden. 12. Textform: Textform im Sinne des § 126b BGB.
1. Teil A und Teil B werden gleichzeitig geschlossen. 2. Beide Vertragsteile sind inhaltlich aufeinander bezogen und bilden ein einheitliches Vertragswerk. 3. Endet einer der beiden Vertragsteile, endet der andere Vertragsteil gleichzeitig, sofern sich aus diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt.
1. Der Betreiber liefert dem Abnehmer die nach Maßgabe dieses Vertrags ermittelte gemeinsam genutzte Strommenge über das öffentliche Elektrizitätsverteilernetz. 2. Gegenstand dieses Liefervertrags ist ausschließlich die dem Abnehmer nach diesem Vertragswerk zugeordnete gemeinsam genutzte Strommenge. 3. Der Betreiber schuldet keine Vollversorgung und keine jederzeitige Deckung des gesamten Strombedarfs des Abnehmers. 4. Der Abnehmer ist selbst dafür verantwortlich, einen ergänzenden Strombezug außerhalb dieses Vertrags sicherzustellen. 5. Ein Anspruch auf eine bestimmte Mindestliefermenge, eine Mindestjahresmenge oder eine bestimmte Verfügbarkeit besteht nicht.
1. Der Vertrag wird mit Abschluss in Textform wirksam. 2. Die Belieferung beginnt am [Datum], frühestens jedoch, wenn 1. die rechtlichen Voraussetzungen für die gemeinsame Nutzung nach § 42c EnWG vorliegen, 2. die Anlage und die Verbrauchsstelle im zulässigen Gebiet liegen, 3. die für Anlage und Verbrauchsstelle nach § 42c EnWG erforderliche Messung tatsächlich zur Verfügung steht und die Parteien die verfügbaren Messwerte nach Anlage 2 belastbar für die Vertragsabwicklung verarbeiten können, 4. die für die Abwicklung erforderlichen Stammdaten vollständig vorliegen. 3. Sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht bis spätestens [Datum] erfüllt, kann jede Partei diesen Vertrag in Textform beenden.
1. Die gelieferte Strommenge entspricht der dem Abnehmer im jeweiligen 15-Minuten-Intervall nach den §§ 10 und 11 endgültig zugeordneten gemeinsam genutzten Strommenge. 2. Die Jahres- oder Endmenge ergibt sich aus der Summe der dem Abnehmer im Abrechnungszeitraum endgültig zugeordneten Intervallmengen. 3. Maßgeblich sind die nach dem in Anlage 2 beschriebenen Messkonzept vorliegenden Messwerte oder die aus ihnen nach Anlage 2 ableitbaren Werte. 4. Soweit das vereinbarte Messkonzept die für die gemeinsame Nutzung verfügbare Strommenge am Einspeisepunkt bereits als nach Eigenverbrauch des Betreibers verbleibende Menge ausweist, ist dieser Wert für die vertragliche Zuordnung maßgeblich. 5. Soweit endgültige Messwerte bei Erstellung der Rechnung noch nicht vorliegen, dürfen vorläufige Ersatz- oder Plausibilitätswerte verwendet werden. Nach Vorliegen endgültiger Werte ist die Rechnung zu berichtigen, soweit sich daraus eine Abweichung ergibt.
1. Der Abnehmer schuldet für die ihm nach § 5 gelieferte Strommenge 1. das vertragliche Nutzungsentgelt nach § 12 und 2. die öffentlichen Lasten nach § 7, soweit diese nicht nach Anlage 2 bereits ganz oder teilweise im Nutzungsentgelt enthalten sind. 2. Ein gesonderter Grundpreis, ein monatlicher Pauschalpreis, eine Sicherheitsleistung, ein Abschlag oder eine Vorauszahlung werden nicht erhoben. 3. Der Betreiber rechnet grundsätzlich einmal jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres ab. Endet der Vertrag vor Jahresende, erstellt der Betreiber eine Endabrechnung. 4. Die Jahresabrechnung soll dem Abnehmer spätestens sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums in Textform zur Verfügung gestellt werden. Eine Endabrechnung soll spätestens sechs Wochen nach Vertragsende zur Verfügung gestellt werden. 5. Die Rechnung ist 14 Tage nach Zugang zur Zahlung fällig. 6. Ergibt sich aus einer Korrektur oder einer Überzahlung ein Guthaben zugunsten des Abnehmers, zahlt der Betreiber dieses Guthaben binnen 14 Tagen nach Zugang der korrigierten Abrechnung aus. 7. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
1. Soweit auf die dem Abnehmer nach diesem Vertrag zugeordneten Strommengen öffentliche Lasten anfallen, trägt diese wirtschaftlich der Abnehmer, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Zuordnung vorgibt. 2. Der Betreiber ist berechtigt und, soweit die Abwicklung ihm nach Gesetz, Marktregel oder vertraglicher Rollenverteilung zugeordnet ist, verpflichtet, diese öffentlichen Lasten gegenüber dem Abnehmer transparent, gesondert und ohne eigenen Aufschlag nach tatsächlichem Anfall abzurechnen. Der Betreiber kann hierfür einen Dritten nach § 17 einschalten. 3. Soweit einzelne öffentliche Lasten nach zwingendem Recht, nach Vorgaben des Netz- oder Messstellenbetreibers, nach Festlegungen der Bundesnetzagentur oder nach sonstigen Marktregeln unmittelbar zwischen dem Abnehmer und einem Dritten abzurechnen sind, entfällt insoweit eine Weiterbelastung durch den Betreiber. 4. Das vertragliche Nutzungsentgelt nach § 12 deckt nur die privatrechtliche Gegenleistung des Betreibers ab, soweit Anlage 2 nicht ausdrücklich bestimmt, dass einzelne öffentliche Lasten darin bereits enthalten sind. 5. Gutschriften, Erstattungen oder Minderbelastungen, die der Betreiber nachträglich für bereits gegenüber dem Abnehmer abgerechnete öffentliche Lasten erhält und die den nach diesem Vertrag zugeordneten Strommengen zugeordnet werden können, sind dem Abnehmer in der nächsten Abrechnung gutzuschreiben. 6. Ändern sich während der Laufzeit Art, Höhe oder Abwicklungsweg der öffentlichen Lasten aufgrund Gesetzes, Verordnung, behördlicher Festlegung oder sonstiger Marktregeln, wirkt sich dies ab dem jeweils verbindlichen Zeitpunkt in gleicher Höhe auf die Abrechnung aus. Der Betreiber informiert den Abnehmer hierüber in Textform. Das ordentliche Kündigungsrecht nach § 8 bleibt unberührt.
1. Der Liefervertrag beginnt mit dem Belieferungsbeginn nach § 4 Absatz 2. 2. Er läuft zunächst für drei Monate. 3. Nach Ablauf der anfänglichen Laufzeit läuft der Liefervertrag auf unbestimmte Zeit weiter und kann von jeder Partei mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende in Textform gekündigt werden. 4. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. 5. Ein wichtiger Grund für den Betreiber liegt insbesondere vor, wenn 1. die rechtlichen Voraussetzungen des § 42c EnWG dauerhaft entfallen, 2. die nach § 42c EnWG erforderliche Messung dauerhaft nicht mehr verfügbar ist oder die Parteien die verfügbaren Messwerte nach Anlage 2 nicht mehr belastbar für die Vertragsabwicklung verarbeiten können, 3. die Anlage dauerhaft außer Betrieb genommen wird, 4. die gemeinsame Nutzung aus Gründen, die der Betreiber nicht zu vertreten hat, dauerhaft nicht mehr abgewickelt werden kann. 6. Der Abnehmer kann den Liefervertrag im Falle eines Wohnsitzwechsels mit einer Frist von sechs Wochen zum Zeitpunkt des Auszugs oder zu einem späteren Zeitpunkt kündigen. Der Abnehmer soll in diesem Fall seine neue Anschrift oder – soweit vorhanden – die Identifikationsnummer der neuen Entnahmestelle mitteilen.
1. Der Betreiber räumt dem Abnehmer das Recht ein, die gemeinsam genutzte Strommenge an der in Anlage 1 bezeichneten Verbrauchsstelle nach Maßgabe dieses Vertrages zu nutzen. 2. Das Recht des Abnehmers ist auf die nach den §§ 10 und 11 ermittelte Strommenge beschränkt. 3. Der Abnehmer hat keinen Anspruch darauf, dass die Anlage seinen Strombedarf vollständig oder jederzeit deckt. 4. Die Nutzung ist auf den eigenen Stromverbrauch des Abnehmers an der bezeichneten Verbrauchsstelle beschränkt. 5. Der Abnehmer ist weder verpflichtet, eine rechnerische Quote unabhängig von seinem tatsächlichen Verbrauch abzunehmen, noch schuldet er ein Entgelt für Strommengen, die ihm nach diesem Vertrag nicht endgültig zugeordnet wurden.
1. Der vertragliche primäre Aufteilungsschlüssel des Abnehmers beträgt [●] % der für die gemeinsame Nutzung verfügbaren Strommenge. 2. Die für die gemeinsame Nutzung verfügbare Strommenge und die konkrete Mess- und Ableitungslogik ergeben sich aus Anlage 2. 3. Für jedes 15-Minuten-Intervall wird zunächst eine Erstzuordnungsmenge des Abnehmers errechnet. Diese entspricht seinem Anteil nach dem primären Aufteilungsschlüssel an der für die gemeinsame Nutzung verfügbaren Strommenge. 4. Dem Abnehmer wird aus seiner Erstzuordnungsmenge nur diejenige Strommenge endgültig zugeordnet, die seinen tatsächlichen, im selben 15-Minuten-Intervall gemessenen oder nach Anlage 2 belastbar ermittelten Verbrauch nicht überschreitet. 5. Soweit die Erstzuordnungsmenge den tatsächlichen Verbrauch des Abnehmers im selben Intervall übersteigt, wird die übersteigende Menge dem Abnehmer nicht zugeordnet. 6. Die Summe der primären Aufteilungsschlüssel sämtlicher an der gemeinsamen Nutzung beteiligten Abnehmer darf 100 % der jeweils verfügbaren Strommenge nicht überschreiten. 7. Änderungen des primären Aufteilungsschlüssels, der vertraglich vereinbarten Vorrangmengen des Betreibers oder der grundlegenden Zuordnungslogik bedürfen der Textform und richten sich im Übrigen nach § 16.
1. Soweit im jeweiligen 15-Minuten-Intervall nach § 10 nicht zugeordnete Mengen verbleiben und zeitgleich mindestens ein weiterer Abnehmer noch ungedeckten Verbrauch aufweist, werden diese Mengen nach Maßgabe dieses § 11 sekundär verteilt, sofern Anlage 2 die Sekundärverteilung nicht ausdrücklich ausschließt. 2. Die Sekundärverteilung erfolgt im Verhältnis der primären Aufteilungsschlüssel derjenigen anderen Abnehmer, die im selben Intervall noch ungedeckten Verbrauch haben, jeweils gedeckelt durch deren im selben Intervall noch ungedeckten Verbrauch. 3. Nimmt der Abnehmer selbst an einer Sekundärverteilung teil, gelten ihm im Rahmen der Sekundärverteilung zusätzlich zugeordnete Mengen als gemeinsam genutzte Strommenge und werden nach § 12 abgerechnet. 4. Nach Durchführung einer etwaigen Sekundärverteilung verbleibende Mengen sind Restmengen. 5. Restmengen bleiben dem Betreiber zugeordnet. Sie begründen zugunsten des Abnehmers keinen Anspruch auf spätere Nachlieferung, Vergütung, Schadensersatz oder Anrechnung auf das Nutzungsentgelt. 6. Der Betreiber ist berechtigt, Restmengen – vorbehaltlich der jeweils einschlägigen gesetzlichen, messtechnischen und marktprozessualen Voraussetzungen – einzuspeisen oder anderweitig zulässig zu vermarkten, insbesondere im Rahmen einer zulässigen Direktvermarktung oder einer sonst gesetzlich zulässigen Veräußerungsform. 7. Die Aufnahme oder Beendigung einer anderen Veräußerungsform für Restmengen bedarf keiner Zustimmung des Abnehmers, solange dessen Rechte aus diesem Vertrag, insbesondere sein primärer Aufteilungsschlüssel, sein Preis und seine sonstigen wesentlichen Vertragsrechte, dadurch nicht verschlechtert werden.
1. Der Abnehmer zahlt an den Betreiber für die ihm endgültig zugeordnete gemeinsam genutzte Strommenge ein vertragliches Nutzungsentgelt von [●] Cent/kWh [brutto / netto] an. 2. Ob das in Absatz 1 genannte Nutzungsentgelt als Bruttopreis oder Nettopreis vereinbart wird, ist in Anlage 2 ausdrücklich zu kennzeichnen. Für Verbraucherverträge sollte grundsätzlich ein Bruttopreis eingesetzt werden. 3. Öffentliche Lasten nach § 7 kommen zusätzlich hinzu, soweit Anlage 2 nicht ausdrücklich bestimmt, dass sie ganz oder teilweise bereits im Nutzungsentgelt enthalten sind. 4. Weitere laufende Entgelte, insbesondere Grundpreise, Abschläge, Sicherheitsleistungen oder Vorauszahlungen, werden nicht erhoben. 5. Preisänderungen des vertraglichen Nutzungsentgelts bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Unberührt bleiben Änderungen öffentlicher Lasten nach § 7 Absatz 6.
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Vertrag keine umfassende Versorgung des Abnehmers mit Strom sicherstellt. 2. Der Abnehmer benötigt für den Teil seines Strombedarfs, der nicht durch die gemeinsam genutzte Strommenge gedeckt wird, einen ergänzenden Strombezug. 3. Das Recht des Abnehmers, für den ergänzenden Strombezug einen Liefervertrag seiner Wahl mit einem Lieferanten seiner Wahl abzuschließen, bleibt unberührt und wird durch diesen Vertrag nicht eingeschränkt. 4. Der Betreiber übernimmt keine Verpflichtung, für den Abnehmer einen ergänzenden Stromliefervertrag abzuschließen, zu vermitteln oder aufrechtzuerhalten.
1. Der Betreiber informiert den Abnehmer rechtzeitig in Textform, wenn die Anlage aus anderen als witterungs- oder tageszeitbedingten Gründen über einen erheblichen Zeitraum keine elektrische Energie erzeugt. 2. Der Betreiber informiert den Abnehmer in Textform, sobald die Anlage den Betrieb wieder aufnimmt.
1. Die Parteien wirken bei der Beschaffung und Verwendung der für diesen Vertrag erforderlichen Daten mit, soweit dies für die Vertragsdurchführung notwendig und zumutbar ist. 2. Der Abnehmer hat auf Verlangen Anspruch auf eine nachvollziehbare Darstellung der Abrechnungsgrundlagen, insbesondere der angesetzten Strommengen, des primären Aufteilungsschlüssels, einer etwaigen Sekundärverteilung, der öffentlichen Lasten und der Preisberechnung. 3. Soweit dabei Daten anderer Beteiligter berührt werden, dürfen diese anonymisiert oder aggregiert dargestellt werden. 4. Stellt sich nachträglich heraus, dass Messwerte, Ersatzwerte oder Berechnungen objektiv unrichtig waren, ist die betroffene Rechnung zu berichtigen. 5. Wird das Messkonzept, insbesondere die Bestimmung der für die gemeinsame Nutzung verfügbaren Strommenge, aufgrund gesetzlicher, regulatorischer, technischer oder marktprozessualer Vorgaben geändert, werden die Parteien Anlage 2 in Textform so anpassen, dass die wirtschaftliche Grundentscheidung dieses Vertrages – gemeinsame Nutzung nach Abzug des Eigenverbrauchs des Betreibers – soweit rechtlich zulässig erhalten bleibt.
1. Der Betreiber ist berechtigt, mit weiteren Abnehmern Verträge über die gemeinsame Nutzung derselben Anlage abzuschließen oder bestehende Verträge mit anderen Abnehmern zu beenden, sofern 1. die Voraussetzungen des § 42c EnWG und dieses Vertrags eingehalten bleiben, 2. die Summe der primären Aufteilungsschlüssel sämtlicher Abnehmer 100 % nicht überschreitet und 3. die Rechte des Abnehmers aus diesem Vertrag nicht ohne seine Zustimmung verschlechtert werden. 2. Die Aufnahme oder das Ausscheiden weiterer Abnehmer bedarf nicht der Zustimmung dieses Abnehmers, wenn dessen primärer Aufteilungsschlüssel, das Nutzungsentgelt, die für ihn geltende Sekundärverteilungslogik und seine sonstigen wesentlichen Rechte unverändert bleiben. Der Betreiber informiert den Abnehmer hierüber vor dem Wirksamwerden in Textform. 3. Jede Verringerung des primären Aufteilungsschlüssels dieses Abnehmers, jede für ihn nachteilige Änderung der Sekundärverteilungslogik, jede Änderung des vertraglichen Nutzungsentgelts oder jede sonstige materielle Verschlechterung seiner Rechte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung dieses Abnehmers in Textform. 4. Änderungen nach Absatz 3 wirken nur für die Zukunft und frühestens zu dem in der Änderungsvereinbarung bestimmten Stichtag. Rückwirkende Änderungen sind ausgeschlossen. 5. Rein administrative Änderungen, insbesondere Änderungen von Anschrift, Marktlokationsdaten, Messlokationsdaten, Zählernummern, Netzbetreiber, Messstellenbetreiber oder eingeschalteten Dienstleistern, können in Textform mitgeteilt werden, soweit sie die materiellen Rechte und Pflichten des Abnehmers nicht verschlechtern.
1. Der Betreiber ist berechtigt, zur Durchführung dieses Vertrags Dritte einzuschalten, insbesondere für 1. Vertragsverwaltung, 2. Messdatenverarbeitung, 3. Berechnung, 4. Abrechnung, 5. Marktkommunikation, 6. Kommunikation mit Netz- oder Messakteuren. 2. Auch bei Einschaltung eines Dritten bleibt der Betreiber Vertragspartner des Abnehmers. 3. Ein eingesetzter Dritter erhält nur in dem Umfang Zugriff auf Daten, wie dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist.
1. Die Parteien haften einander nach den gesetzlichen Vorschriften. 2. Für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen haften die Parteien nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; in diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. 3. Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 2 gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung. 4. Der Betreiber haftet nicht dafür, dass Restmengen in jeder rechtlich denkbaren Veräußerungsform tatsächlich vermarktet werden können. Maßgeblich sind insoweit die jeweils geltenden gesetzlichen, regulatorischen, messtechnischen und marktprozessualen Voraussetzungen.
1. Abschluss, Änderungen, Ergänzungen und Kündigungen dieses Vertrages bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. 2. Für Mitteilungen nach diesem Vertrag genügt E-Mail, sofern der Zugang nachweisbar ist. Eine Mitteilung über die Plattform eines beauftragten Dienstleisters genügt ebenfalls, wenn sie auf einem dauerhaften Datenträger abrufbar bleibt oder dem Empfänger zusätzlich per E-Mail übermittelt wird. 3. Es gilt deutsches Recht. 4. Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieses Vertrages.
Ort, Datum: _______________________________ Betreiber Name: _______________________________ Unterschrift / Bestätigung in Textform: _______________________________ Abnehmer Name: _______________________________ Unterschrift / Bestätigung in Textform: _______________________________
- Name / Firma: [●] - Anschrift: [●] - E-Mail: [●] - Telefon: [●] - Registergericht / Registernummer (falls vorhanden): [●]
- Name: [●] - Anschrift: [●] - E-Mail: [●] - Telefon: [●]
- Art der Anlage: [PV-Anlage / Speicher nur bei EE-Speicherung] - Anlagenadresse: [●] - Installierte Leistung: [●] kW - Inbetriebnahmedatum: [●] - MaStR-Nummer (falls vorhanden): [●] - Zähler / Messlokation / sonstige Identifikatoren: [●]
- Anschrift der Verbrauchsstelle: [●] - Marktlokation / Messlokation / Zählernummer: [●] - Netzbetreiber: [●] - Messstellenbetreiber: [●]
- Anschrift / Kennzeichnung: [●] - Marktlokation / Messlokation / Zählernummer: [●]
- Datum: [●]
- Name / Firma: [z. B. Strom für Deutschland / sfd] - Rolle: [Vertragsverwaltung / Berechnung / Abrechnung / Kommunikation / Marktkommunikation] - Kontakt: [●]
- Anteil des Abnehmers an der für die gemeinsame Nutzung verfügbaren Strommenge: [●] %
Die für die gemeinsame Nutzung verfügbare Strommenge eines 15-Minuten-Intervalls ist die nach dem vereinbarten Messkonzept am Einspeisepunkt gemessene oder aus den Messwerten belastbar ableitbare Strommenge der Anlage, nachdem der Eigenverbrauch des Betreibers bereits abgeflossen ist.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass im einfachen Praxisfall die vertragliche Aufteilung nicht an einer abstrakten Bruttoerzeugungsmenge anknüpfen soll, wenn diese im vereinbarten Messkonzept nicht separat und belastbar vorliegt. Maßgeblich ist vielmehr die für die gemeinsame Nutzung tatsächlich bestimmbare Menge nach Abzug des Eigenverbrauchs des Betreibers.
Soweit das Messkonzept zusätzlich eine separate Messung der Bruttoerzeugung und des Eigenverbrauchs des Betreibers vorsieht, kann die verfügbare Strommenge alternativ wie folgt bestimmt werden: verfügbare Strommenge = gemessene Bruttoerzeugung des Intervalls minus Eigenverbrauch des Betreibers im selben Intervall minus sonstige in dieser Anlage 2 ausdrücklich vorrangige Mengen.
Soweit das Messkonzept die nach Eigenverbrauch verbleibende Menge bereits am Einspeisepunkt ausweist, erfolgt kein weiterer Abzug eines Eigenverbrauchs in der Rechenlogik.
Für jedes 15-Minuten-Intervall gilt: Erstzuordnungsmenge des Abnehmers = primärer Aufteilungsschlüssel × verfügbare Strommenge. Endgültig zugeordnete Menge des Abnehmers = die kleinere der beiden folgenden Mengen: 1. Erstzuordnungsmenge des Abnehmers, 2. tatsächlicher gemessener oder nach dem Messkonzept belastbar ermittelter Verbrauch des Abnehmers im selben Intervall.
- Sekundärverteilung vorgesehen: [ja / nein] - Falls ja: Nicht genutzte Erstzuordnungen werden nach § 11 auf andere im selben Intervall noch ungedeckt verbrauchende Abnehmer verteilt.
Restmengen verbleiben beim Betreiber. Der Betreiber darf sie – vorbehaltlich der jeweils einschlägigen gesetzlichen, messtechnischen und marktprozessualen Voraussetzungen – einspeisen oder anderweitig zulässig vermarkten, insbesondere im Rahmen einer zulässigen Direktvermarktung oder einer sonst gesetzlich zulässigen Veräußerungsform.
- Nutzungsentgelt: [●] Cent/kWh [brutto / netto] - Grundpreis: 0,00 EUR - Abschläge / Vorauszahlungen / Sicherheitsleistungen: keine
- Öffentliche Lasten werden gesondert und ohne eigenen Aufschlag nach § 7 abgerechnet, sofern sie nicht bereits ausdrücklich im Nutzungsentgelt enthalten sind. - Im Nutzungsentgelt bereits enthaltene öffentliche Lasten: [keine / folgende: ●]
- Jährlich zum 31.12. oder bei Vertragsende als Endabrechnung
Diese Information ist dem Abnehmer vor Abschluss des Vertrages in Textform zur Verfügung zu stellen.
1. Die gemeinsam genutzte Anlage kann Ihren Strombedarf nicht vollständig und nicht jederzeit decken. 2. Sie benötigen deshalb zusätzlich einen ergänzenden Strombezug. 3. Die Kosten dieses ergänzenden Strombezugs können über den durchschnittlichen Kosten eines Vertrages zur umfassenden Versorgung liegen. 4. Sie sind in der Wahl des Lieferanten für diesen ergänzenden Strombezug frei. Dieser Vertrag schränkt Ihr Recht, einen Liefervertrag Ihrer Wahl mit einem Lieferanten Ihrer Wahl abzuschließen, nicht ein. 5. Dieser Vertrag betrifft nur die nach § 42c EnWG gemeinsam genutzte Strommenge. Er ersetzt keinen vollständigen Stromliefervertrag für Ihren gesamten Bedarf.
Ich bestätige, dass ich diese Pflichtinformation vor Abschluss des Vertrages in Textform erhalten habe. Name des Abnehmers: _______________________________ Datum: _______________________________ Unterschrift / Bestätigung in Textform: _______________________________
Diesen Baustein nur verwenden, wenn im konkreten Fall ein Widerrufsrecht besteht oder vorsorglich eingeräumt werden soll.
Sie können Ihre Vertragserklärung binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Zur Ausübung des Widerrufsrechts müssen Sie den Betreiber [Name, Anschrift, E-Mail-Adresse] mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. per Brief oder E-Mail) über Ihren Entschluss informieren, diesen Vertrag zu widerrufen. Zur Wahrung der Frist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, sind bereits empfangene Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugewähren. Soweit Sie verlangt haben, dass die Belieferung bereits während der Widerrufsfrist beginnen soll, schulden Sie für bis zum Widerruf bereits erbrachte Leistungen einen angemessenen Betrag, der dem Anteil der bis dahin erbrachten Leistung im Verhältnis zum vertraglich vorgesehenen Gesamtumfang entspricht.
An [Name des Betreibers] [Anschrift] [E-Mail-Adresse] Hiermit widerrufe ich den von mir abgeschlossenen Vertrag über die gemeinsame Nutzung / Lieferung von Strom nach § 42c EnWG. Name des Abnehmers: _______________________________ Anschrift des Abnehmers: _______________________________ Datum: _______________________________ Unterschrift (nur bei Mitteilung auf Papier): _______________________________
Ich verlange ausdrücklich, dass die Belieferung bereits vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt. Mir ist bekannt, dass ich bei einem Widerruf Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen schulde, soweit ein Widerrufsrecht besteht. Name des Abnehmers: _______________________________ Datum: _______________________________ Unterschrift / Bestätigung in Textform: _______________________________
Dieses Muster ist bewusst knapp gehalten. Für Fälle außerhalb des privilegierten Korridors sollten vor Live-Einsatz insbesondere zusätzlich geprüft oder ergänzt werden: 1. Pflichtangaben nach §§ 5 und 40 bis 42 EnWG, soweit § 42c Abs. 7 nicht greift; 2. Unternehmereigenschaft / Verbrauchereigenschaft der Parteien und daraus folgende Widerrufs- und Informationspflichten; 3. steuerliche Behandlung, insbesondere Umsatzsteuer, Stromsteuer und Rechnungsangaben; 4. Marktkommunikation und Datenflüsse, insbesondere bei mehreren Abnehmern, Speichern oder komplexeren Messkonzepten; 5. Preislogik, wenn neben dem reinen Nutzungsentgelt weitere Preisbestandteile vorgesehen werden sollen; 6. Datenschutzinformation nach DSGVO als separates Dokument; 7. Vorgaben des konkreten Netz- und Messumfelds.
Wenn Sie den Vertragstext in einem Dokument oder Editor weiterbearbeiten möchten, kopieren Sie hier alle Abschnitte in einem Schritt.
Vor der Anpassung
Wenn diese Angaben fehlen, bleibt das schönste Muster an den entscheidenden Stellen leer.
Danach sinnvoll
Der Vertrag steht nicht für sich allein. Er wird erst belastbar, wenn Gebiet, Messung, Aufteilung und Beteiligte mit ihm zusammenpassen.
Wenn noch unklar ist, ob Gebiet, Messung und Beteiligte überhaupt passen.
Wenn Sie danach die Kostenlogik, den eigenen Stromvertrag für den restlichen Strom und das Beispiel im Zusammenhang sehen möchten.
Wenn Sie die gesetzliche Grundlage in einfacher Sprache oder im Wortlaut danebenlegen möchten.