VERTRAG & ABRECHNUNG

Vertrag, Messwerte und Rechnung müssen zusammenpassen

Wenn lokaler Solarstrom an weitere Haushalte geht, müssen Aufteilung, Messdaten, Preis, Pflichtinformationen und eigener Stromvertrag zusammenpassen. Sonst klingt das Modell gut, wird aber später schwer erklärbar.

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Diese Seite zeigt die wichtigsten Bausteine für einen einfachen frühen §42c-Haushaltsfall.

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Sie sehen Vertragsstruktur, Aufteilungsschlüssel, Rechnungsentwürfe und häufige Fragen an einer Stelle.

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Die Seite ersetzt keine Einzelfallprüfung, benennt aber die Punkte, über die Beteiligte sprechen müssen.

Zeitpunkt einordnen

Ab dem 1. Juni 2026 geht es zunächst um das Gebiet desselben Verteilnetzbetreibers. Ab dem 1. Juni 2028 sollen auch direkt angrenzende Gebiete derselben Regelzone dazukommen. Ob ein Fall praktisch passt, hängt trotzdem von Gebiet, Zählerdaten und beteiligten Stellen ab.

Keine fertige Massenabwicklung und keine automatisch optimale Wirtschaftlichkeit für jeden Fall.

WICHTIG FÜR IHRE ENTSCHEIDUNG

Nachbarschaftsstrom ist Teilversorgung

Lokaler Solarstrom kann einen Teil Ihres Strombedarfs decken. Er ersetzt nicht den normalen Stromvertrag für Zeiten, in denen die Anlage nicht genug liefert.

Teilversorgung

Die Anlage deckt den Strombedarf nicht vollständig und nicht jederzeit.

Ergänzender Strombezug

Sie brauchen weiterhin einen eigenen Stromvertrag für den restlichen Strom.

Mögliche Mehrkosten

Die Kosten für diesen restlichen Strom können höher liegen als bei einem üblichen Vollversorgungstarif.

Freie Lieferantenwahl

Sie wählen den Lieferanten für den restlichen Strom weiterhin selbst.

Diese Punkte gehören vor eine Anfrage und vor jeden Vertrag, nicht ins Kleingedruckte.

Schon sichtbar

Was Sie hier schon konkret sehen können

Diese Seite zeigt die wichtigsten Bausteine für einen einfachen frühen §42c-Haushaltsfall.

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Vertragsstruktur

Liefervertrag und Vertrag zur gemeinsamen Nutzung gehören zusammen, müssen aber inhaltlich unterscheidbar bleiben.

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Aufteilungsschlüssel

Die Strommengen brauchen eine klare Regel, nach der sie später zugeordnet werden.

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Rechnungsentwurf

Messdaten, Preis, öffentliche Lasten, Korrekturen und Bestätigungen müssen zur Rechnung passen.

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Häufige Fragen

Preis, Pflichtinformationen, Restmengen, Kündigung, Datenschutz und freie Lieferantenwahl gesammelt erklärt.

Vertragslogik

Warum hier zwei Verträge nötig sind

Für das Modell nach §42c EnWG braucht es mindestens zwei Ebenen: einen Liefervertrag zwischen Betreiber und Abnehmer und zusätzlich einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung.

Im Vertrag zur gemeinsamen Nutzung muss stehen, in welchem Umfang Strom gemeinsam genutzt wird, nach welcher Regel die Mengen verteilt werden und ob dafür ein Preis vereinbart ist. Im einfachen Fall kann beides in einem Dokument stehen, wenn Lieferung und gemeinsame Nutzung darin getrennt geregelt sind.

Schlüssel

Warum der Aufteilungsschlüssel so wichtig ist

Nachbarschaftsstrom lebt nicht davon, dass „man sich schon einig wird“, sondern davon, dass für jedes 15-Minuten-Intervall feststeht, welcher Anteil welcher Verbrauchsstelle zugeordnet werden darf. Dieser Aufteilungsschlüssel entscheidet später über Mengen, Rechnung und die Frage, ob nicht genutzte Anteile an andere beteiligte Haushalte weitergehen können.

Abrechnung

Wie aus Messwerten eine prüfbare Rechnung wird

Für einen belastbaren Fall müssen Erzeugung, Eigenverbrauch des Betreibers, Verbrauch, Aufteilung und Abrechnungszeitraum so zusammengeführt werden, dass daraus ein prüfbarer Rechnungsentwurf entstehen kann.

Ein Rechnungsentwurf ist nur das Ergebnis. Entscheidend bleiben Zählerdaten, Aufteilung, Preis, Korrekturen, Vertragsfassung und Bestätigungen. Strom für Deutschland hilft beim Sammeln und Ordnen dieser Angaben. Die Verantwortung für Richtigkeit, Bestätigungen und rechtlich relevante Verwendung bleibt bei den Anbietern.

Praxisfragen

Diese Vertragsfragen tauchen in frühen Fällen fast immer auf

Wenn Sie nicht sofort den ganzen Mustervertrag lesen möchten, helfen oft zuerst diese vier Fragen.

Braucht es einen oder zwei Verträge?

Hier geht es um Liefervertrag, Vertrag zur gemeinsamen Nutzung und die getrennte Darstellung beider Ebenen.

Wie transparent muss die Rechnung sein?

Von Nutzungsentgelt bis öffentlichen Lasten: diese Antworten erklären, was sichtbar sein sollte.

Was darf später geändert werden?

Hier geht es um Laufzeit, Kündigung, neue Abnehmer und Grenzen einseitiger Änderungen.

Beispielhafte Stromgemeinschaft

So sieht eine mögliche Nachbarschaftsstrom-Konstellation aus

Nehmen wir als Beispiel eine größere PV-Anlage mit rund 30 kWp. Der Betreiber nutzt einen Teil des Solarstroms weiterhin selbst. Was danach im vereinbarten Messkonzept als für die gemeinsame Nutzung verfügbare Strommenge übrig bleibt, soll an drei Haushalte in derselben Nachbarschaft gehen.

Der Betreiber bleibt Anbieter des lokal geteilten Stroms. Die drei Haushalte sind Abnehmer. Alle Beteiligten liegen im Gebiet desselben Verteilnetzbetreibers. Die Messung ist auf Viertelstundenwerte vorbereitet, also auf Messdaten im 15-Minuten-Takt.

Für jedes 15-Minuten-Intervall wird zuerst der vertragliche Anteil jedes Haushalts berechnet. Endgültig zugeordnet wird aber nur die Strommenge, die der jeweilige Haushalt in genau diesem Intervall tatsächlich verbraucht. Nicht genutzte Anteile können im Beispiel an andere beteiligte Haushalte mit offenem Verbrauch weitergehen. Was danach übrig bleibt, bleibt beim Betreiber. Jeder Haushalt behält zusätzlich einen eigenen Stromvertrag für den restlichen Strom.

Wer macht mit?

Ein Betreiber mit Dachanlage und drei Abnehmer, die lokal erzeugten Solarstrom als Teilversorgung nutzen möchten.

Welche Verträge gibt es?

Je Abnehmer ein Liefervertrag plus ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit Aufteilungsschlüssel und vereinbartem Entgelt. Im einfachen Fall können beide Ebenen in einem Vertragsdokument stehen.

Wie werden Mengen zugeordnet?

Maßgeblich ist die verfügbare Strommenge nach Eigenverbrauch des Betreibers. Pro 15-Minuten-Intervall erhält jeder Haushalt höchstens seinen vertraglichen Anteil und nie mehr als seinen tatsächlichen Verbrauch.

Was passiert mit übrigen Mengen?

Nicht genutzte Erstzuordnungen können an andere beteiligte Haushalte mit offenem Verbrauch weitergehen. Bleibt danach noch etwas übrig, bleibt diese Restmenge beim Betreiber. Den restlichen Haushaltsbedarf deckt weiter der eigene Liefervertrag.

Kostenlogik

Woraus sich die Rechnung in so einem Beispiel zusammensetzt

Nehmen wir für das Beispiel an, dass für die gemeinsam genutzte Strommenge ein vertragliches Nutzungsentgelt von 5 Cent pro kWh angesetzt wird. Das ist bewusst kein Richtwert, sondern nur ein Fallwert. Derselbe Preis kann vernünftig oder unvernünftig sein, je nachdem, was die Alternative für genau diese Anlage wäre.

Entscheidend ist aber nicht nur dieser Cent-Wert. Hinzu kommen öffentliche Lasten, soweit sie im Modell anfallen und nicht bereits im Nutzungsentgelt enthalten sind, sowie laufende Kosten für Messung, Abrechnung oder beauftragte Dienstleister. Genau deshalb muss die Kostenlogik immer gegen die reale Alternative des Betreibers und die reale Belastung der beteiligten Haushalte gerechnet werden.

  1. endgültig zugeordnete Strommenge mal vertraglichem Nutzungsentgelt
  2. zuzüglich öffentliche Lasten wie Netzentgelte, Stromsteuer, Konzessionsabgaben oder andere Belastungen, soweit sie in der konkreten Konstellation anfallen und nicht schon im Nutzungsentgelt enthalten sind
  3. zuzüglich laufende Kosten für Messung, Abrechnung, Plattform oder beauftragte Dienstleister, soweit diese wirtschaftlich berücksichtigt werden
  4. zuzüglich Kosten für den restlichen Strom jedes Haushalts über seinen eigenen Liefervertrag
  5. verglichen mit der realen Alternative des Betreibers für nicht lokal genutzte Mengen: Einspeisevergütung, Direktvermarktung oder andere Nutzung des Überschusses
Ein niedriger Preis pro Kilowattstunde allein macht die Konstellation noch nicht wirtschaftlich. Belastbar wird die Rechnung erst, wenn Nutzungsentgelt, öffentliche Lasten, laufende Prozesskosten und die Betreiber-Alternative gemeinsam betrachtet werden.

Teilversorgung

Warum der eigene Stromvertrag weiter nötig bleibt

Auch in einem gut passenden Fall kommt nicht jede Kilowattstunde aus der Nachbarschaft. Wenn die PV-Anlage gerade nicht genug liefert, läuft der restliche Bedarf weiter über den eigenen Stromvertrag. Und wenn nach Aufteilung und möglicher Weiterverteilung Strommengen übrig bleiben, braucht auch der Betreiber eine klare Alternative dafür. Darum müssen ergänzender Strombezug und Restmengen von Anfang an mitgedacht werden.

Wo es oft hakt

Woran genau so eine Konstellation scheitern kann

  • Die Beteiligten erwarten einen durchgehend günstigen Komplettvertrag statt einer Teilversorgung mit eigenem Stromvertrag für den restlichen Strom.
  • Im Vertrag steht zwar ein Prozentsatz, aber nicht, was bei nicht genutzten Anteilen oder Restmengen passiert.
  • Der Preis pro Kilowattstunde klingt gut, ist aber schlechter als die reale Alternative des Betreibers.
  • Öffentliche Lasten, Messkosten oder Dienstleisterkosten werden in der frühen Rechnung verdrängt.
  • Messdaten im 15-Minuten-Takt, Zählerzuordnung oder das Messkonzept, also die technische Zuordnung der Zähler, fehlen oder sind nicht geklärt.
  • Anlage und Abnehmer liegen nicht im zulässigen Gebiet oder die Konstellation wird zu früh über mehrere Netzgebiete gedacht.
  • Niemand möchte die laufenden Prozess-, Mess- und Abrechnungskosten tragen.

Was Nutzer erwarten dürfen

Was für alle Beteiligten prüfbar bleiben muss

  • aktuelle Vertragsstände
  • dokumentierte Bestätigungen
  • sichtbare zentrale Berechnungsschritte
  • Änderungen, die nicht im Hintergrund verschwinden
  • sichtbare Grenzen bei Messung, Verträgen und Zuständigkeiten

Abschluss

Der nächste Schritt: Zähler, Beteiligte und Aufteilung zusammentragen

Wenn Sie eine eigene Konstellation prüfen möchten, sammeln Sie zuerst Beteiligte, Zähler, Messung, geplante Aufteilung und die reale Alternative für den Überschuss. Mit diesen Angaben wird das Gespräch mit dem Netzbetreiber deutlich konkreter.