Öffentliche Angebote ansehen
Diese Seite zeigt die wichtigsten Bausteine für einen einfachen frühen §42c-Haushaltsfall.
VERTRAG & ABRECHNUNG
Wenn lokaler Solarstrom an weitere Haushalte geht, müssen Aufteilung, Messdaten, Preis, Pflichtinformationen und eigener Stromvertrag zusammenpassen. Sonst klingt das Modell gut, wird aber später schwer erklärbar.
HEUTE SCHON NUTZBAR
Sie können heute schon Angebote ansehen, die grobe Passung prüfen und sensible Angaben erst im Arbeitsbereich weitergeben.
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Diese Seite zeigt die wichtigsten Bausteine für einen einfachen frühen §42c-Haushaltsfall.
Ausgangslage prüfen
Sie sehen Vertragsstruktur, Aufteilungsschlüssel, Rechnungsentwürfe und häufige Fragen an einer Stelle.
Im Arbeitsbereich weiterführen
Die Seite ersetzt keine Einzelfallprüfung, benennt aber die Punkte, über die Beteiligte sprechen müssen.
Zeitpunkt einordnen
Ab dem 1. Juni 2026 geht es zunächst um das Gebiet desselben Verteilnetzbetreibers. Ab dem 1. Juni 2028 sollen auch direkt angrenzende Gebiete derselben Regelzone dazukommen. Ob ein Fall praktisch passt, hängt trotzdem von Gebiet, Zählerdaten und beteiligten Stellen ab.
WICHTIG FÜR IHRE ENTSCHEIDUNG
Lokaler Solarstrom kann einen Teil Ihres Strombedarfs decken. Er ersetzt nicht den normalen Stromvertrag für Zeiten, in denen die Anlage nicht genug liefert.
Teilversorgung
Die Anlage deckt den Strombedarf nicht vollständig und nicht jederzeit.
Ergänzender Strombezug
Sie brauchen weiterhin einen eigenen Stromvertrag für den restlichen Strom.
Mögliche Mehrkosten
Die Kosten für diesen restlichen Strom können höher liegen als bei einem üblichen Vollversorgungstarif.
Freie Lieferantenwahl
Sie wählen den Lieferanten für den restlichen Strom weiterhin selbst.
Schon sichtbar
Diese Seite zeigt die wichtigsten Bausteine für einen einfachen frühen §42c-Haushaltsfall.
Liefervertrag und Vertrag zur gemeinsamen Nutzung gehören zusammen, müssen aber inhaltlich unterscheidbar bleiben.
Die Strommengen brauchen eine klare Regel, nach der sie später zugeordnet werden.
Messdaten, Preis, öffentliche Lasten, Korrekturen und Bestätigungen müssen zur Rechnung passen.
Preis, Pflichtinformationen, Restmengen, Kündigung, Datenschutz und freie Lieferantenwahl gesammelt erklärt.
Vertragslogik
Für das Modell nach §42c EnWG braucht es mindestens zwei Ebenen: einen Liefervertrag zwischen Betreiber und Abnehmer und zusätzlich einen Vertrag zur gemeinsamen Nutzung.
Im Vertrag zur gemeinsamen Nutzung muss stehen, in welchem Umfang Strom gemeinsam genutzt wird, nach welcher Regel die Mengen verteilt werden und ob dafür ein Preis vereinbart ist. Im einfachen Fall kann beides in einem Dokument stehen, wenn Lieferung und gemeinsame Nutzung darin getrennt geregelt sind.
Schlüssel
Nachbarschaftsstrom lebt nicht davon, dass „man sich schon einig wird“, sondern davon, dass für jedes 15-Minuten-Intervall feststeht, welcher Anteil welcher Verbrauchsstelle zugeordnet werden darf. Dieser Aufteilungsschlüssel entscheidet später über Mengen, Rechnung und die Frage, ob nicht genutzte Anteile an andere beteiligte Haushalte weitergehen können.
Abrechnung
Für einen belastbaren Fall müssen Erzeugung, Eigenverbrauch des Betreibers, Verbrauch, Aufteilung und Abrechnungszeitraum so zusammengeführt werden, dass daraus ein prüfbarer Rechnungsentwurf entstehen kann.
Ein Rechnungsentwurf ist nur das Ergebnis. Entscheidend bleiben Zählerdaten, Aufteilung, Preis, Korrekturen, Vertragsfassung und Bestätigungen. Strom für Deutschland hilft beim Sammeln und Ordnen dieser Angaben. Die Verantwortung für Richtigkeit, Bestätigungen und rechtlich relevante Verwendung bleibt bei den Anbietern.
Praxisfragen
Wenn Sie nicht sofort den ganzen Mustervertrag lesen möchten, helfen oft zuerst diese vier Fragen.
Hier geht es um Liefervertrag, Vertrag zur gemeinsamen Nutzung und die getrennte Darstellung beider Ebenen.
Von Nutzungsentgelt bis öffentlichen Lasten: diese Antworten erklären, was sichtbar sein sollte.
Sekundärverteilung, Restmengen und spätere Vermarktung gehören früh klar geregelt.
Hier geht es um Laufzeit, Kündigung, neue Abnehmer und Grenzen einseitiger Änderungen.
Beispielhafte Stromgemeinschaft
Nehmen wir als Beispiel eine größere PV-Anlage mit rund 30 kWp. Der Betreiber nutzt einen Teil des Solarstroms weiterhin selbst. Was danach im vereinbarten Messkonzept als für die gemeinsame Nutzung verfügbare Strommenge übrig bleibt, soll an drei Haushalte in derselben Nachbarschaft gehen.
Der Betreiber bleibt Anbieter des lokal geteilten Stroms. Die drei Haushalte sind Abnehmer. Alle Beteiligten liegen im Gebiet desselben Verteilnetzbetreibers. Die Messung ist auf Viertelstundenwerte vorbereitet, also auf Messdaten im 15-Minuten-Takt.
Für jedes 15-Minuten-Intervall wird zuerst der vertragliche Anteil jedes Haushalts berechnet. Endgültig zugeordnet wird aber nur die Strommenge, die der jeweilige Haushalt in genau diesem Intervall tatsächlich verbraucht. Nicht genutzte Anteile können im Beispiel an andere beteiligte Haushalte mit offenem Verbrauch weitergehen. Was danach übrig bleibt, bleibt beim Betreiber. Jeder Haushalt behält zusätzlich einen eigenen Stromvertrag für den restlichen Strom.
Ein Betreiber mit Dachanlage und drei Abnehmer, die lokal erzeugten Solarstrom als Teilversorgung nutzen möchten.
Je Abnehmer ein Liefervertrag plus ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung mit Aufteilungsschlüssel und vereinbartem Entgelt. Im einfachen Fall können beide Ebenen in einem Vertragsdokument stehen.
Maßgeblich ist die verfügbare Strommenge nach Eigenverbrauch des Betreibers. Pro 15-Minuten-Intervall erhält jeder Haushalt höchstens seinen vertraglichen Anteil und nie mehr als seinen tatsächlichen Verbrauch.
Nicht genutzte Erstzuordnungen können an andere beteiligte Haushalte mit offenem Verbrauch weitergehen. Bleibt danach noch etwas übrig, bleibt diese Restmenge beim Betreiber. Den restlichen Haushaltsbedarf deckt weiter der eigene Liefervertrag.
Kostenlogik
Nehmen wir für das Beispiel an, dass für die gemeinsam genutzte Strommenge ein vertragliches Nutzungsentgelt von 5 Cent pro kWh angesetzt wird. Das ist bewusst kein Richtwert, sondern nur ein Fallwert. Derselbe Preis kann vernünftig oder unvernünftig sein, je nachdem, was die Alternative für genau diese Anlage wäre.
Entscheidend ist aber nicht nur dieser Cent-Wert. Hinzu kommen öffentliche Lasten, soweit sie im Modell anfallen und nicht bereits im Nutzungsentgelt enthalten sind, sowie laufende Kosten für Messung, Abrechnung oder beauftragte Dienstleister. Genau deshalb muss die Kostenlogik immer gegen die reale Alternative des Betreibers und die reale Belastung der beteiligten Haushalte gerechnet werden.
Teilversorgung
Auch in einem gut passenden Fall kommt nicht jede Kilowattstunde aus der Nachbarschaft. Wenn die PV-Anlage gerade nicht genug liefert, läuft der restliche Bedarf weiter über den eigenen Stromvertrag. Und wenn nach Aufteilung und möglicher Weiterverteilung Strommengen übrig bleiben, braucht auch der Betreiber eine klare Alternative dafür. Darum müssen ergänzender Strombezug und Restmengen von Anfang an mitgedacht werden.
Wo es oft hakt
Was Nutzer erwarten dürfen
Abschluss
Wenn Sie eine eigene Konstellation prüfen möchten, sammeln Sie zuerst Beteiligte, Zähler, Messung, geplante Aufteilung und die reale Alternative für den Überschuss. Mit diesen Angaben wird das Gespräch mit dem Netzbetreiber deutlich konkreter.